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Aktuelle News

09.05.2012  Kostensenkung bei Unternehmen:
Unterstützung bei der Antragstellung auf Begrenzung der EEG-Umlage


Mit Inkrafttreten der Neufassung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes (EEG) zum 01. Januar 2012 ergaben sich weitreichende Änderungen im Hinblick auf die Nutzung der besonderen Ausgleichsregelung gemäß §§ 40 ff. EEG.

 

Unternehmen des produzierenden Gewerbes sollten somit frühzeitig beginnen, die individuelle Unternehmenssituation zu analysieren, notwendige Nachweise und Zertifizierungen zu erlangen und die Registrierung im Online-Portal vorzunehmen. Bei Nichteinhaltung der materiellen Ausschlussfrist (30. Juni 2012) und unvollständigen Antragsunterlagen entfällt der Anspruch der Begrenzung für das Kalenderjahr 2013 vollständig!

 

Eckpunkte der neuen Regelungen:

  • Unternehmen des produzierenden Gewerbes sind ab einer Strombezugsmenge von
    1 GWh pro Jahr und Abnahmestelle antragsberechtigt.
  • Für Unternehmen mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh pro Jahr wird ein zertifiziertes Energiemanagementsystem zur Pflicht. Hier sind alle Abnahmestellen gemeinsam zu betrachten!
  • Zudem wurden weitere Auflagen für die Antragstellung durch selbstständige Unternehmensteile geschaffen. Hiernach muss der Unternehmensteil wesentliche Funktionen eines Unternehmens aufweisen und in der Lage sein, jederzeit als rechtlich selbstständiges Unternehmen seine Geschäfte führen zu können. Ebenfalls verlangt wird eine eigene Bilanz und Gewinn- und Verlustrechnung.
  • Anträge sind bis zum 30. Juni 2012 über das neue Online-Portal ELAN K2 des BAFA vollständig und korrekt zu stellen. Andernfalls entfällt der Begrenzungsanspruch vollständig!
  • Der Grenzwert für den Anteil der Stromkosten an der Bruttowertschöpfung wurde auf 14% abgesenkt.

 

Wir unterstützen Sie gerne bei folgenden Anwendungen:

  • Erstellung, Prüfung und Kommentierung von Online-Anträgen auf Beschränkung der EEG-Umlage.
  • Betreuung von Widerspruchsverfahren vor dem BAFA, bspw. bei Versagung der EEG-Begrenzung aufgrund angeblich fehlerhafter oder unvollständiger Anträge.

 

Sollten Sie Rückfragen zu den Möglichkeiten Ihres Unternehmens im Rahmen der besonderen Ausgleichsregelung haben oder Unterstützung bei der Erstellung Ihres Antrags über das Online-Portal benötigen, stehen Ihnen unsere Mitarbeiter jederzeit gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Florian Riedig / Dr. Antonia Goldner


 

02.05.2012  Neuerungen durch die IED-Richtlinie


Nachfolgend möchten wir Sie gern über zu erwartende Änderungen im Immissionsschutzrecht, ausgelöst durch die Anfang letzten Jahres in Kraft getretene und aktuell in Umsetzung begriffene sogenannte IED-Richtlinie informieren.

 

Die IED-Richtlinie (Richtlinie 2010/75/EU über Industrieemissionen, Industrial Emissions Directive) enthält Regelungen zur Genehmigung, zum Betrieb und zur Stilllegung von Industrieanlagen in der Europäischen Union, ersetzt damit die IVU-Richtlinie und muss bis zum 06.01.2013 in das nationale Recht umgesetzt werden. Dies lässt umfangreiche Änderungen des Bundes-Immissionsschutzgesetzes einschließlich einiger seiner Verordnungen erwarten. Daneben sind auch weitere Umweltrechtsgebiete wie das Wasserrecht, das Bodenschutzrecht sowie das Abfallrecht betroffen.

 

Erste Gesetzes- bzw. Verordnungsentwürfe zur Umsetzung liegen bereits vor.

 

Entsprechend dieser Entwürfe sind insbesondere folgende Änderungen zu erwarten:

 

  • Rechtliche Stärkung der Anwendung der „Besten verfügbaren Technik" (BVT):
    Bei der Genehmigung von Anlagen sollen die BVT-Merkblätter zukünftig durch sogenannte BVT-Schlussfolgerungen aufgewertet werden. Diese BVT-Schlussfolgerungen besitzen ein höheres Legitimationsniveau und sind dann durch die nationalen Genehmigungsbehörden beispielsweise bei der Festlegung von Emissionsgrenzwerten in Genehmigungsverfahren grundsätzlich zu beachten bzw. umzusetzen.

  • Erweiterung der Auskunftspflichten zur Emissionsüberwachung:
    Neu eingeführt wird eine jährliche Berichtspflicht für die Betreiber von IED-Anlagen über die Ergebnisse der Emissionsüberwachung sowie sonstige erforderliche Daten zur Überprüfung von Genehmigungsauflagen.

  • Verstärkte Auflagenüberwachung; Anpassung von Genehmigungsauflagen innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen:
    Gestärkt werden soll die Überwachung der Einhaltung der Genehmigungsauflagen – hierfür werden die Mitgliedstaaten verpflichtet, ein System für Umweltinspektionen einzuführen. Vorgesehen sind „Besichtigungen vor Ort, Überwachung der Emissionen und Überprüfung interner Berichte und Folgedokumente, Überprüfung der Eigenkontrolle, Prüfung der angewandten Techniken und der Eignung des Umweltmanagements der Anlage". Neu ist die Überprüfungspflicht gemäß § 52 Abs. 1 Satz 4 BImSchG, nach der eine Überprüfung und Aktualisierung der Genehmigung so rechtzeitig vorzunehmen ist, dass die Einhaltung der Genehmigung bei Anlagen nach der IED-Richtlinie innerhalb von 4 Jahren (ansonsten alle 6 Jahre) nach der Veröffentlichung von BVT-Schlussfolgerungen zur Haupttätigkeit sichergestellt ist. Dies kann (insbesondere für Altanlagen) Sanierungserfordernisse auslösen.

  • Verpflichtung zur Erstellung eines sog. Berichts über den Ausgangszustand:
    Diese Verpflichtung bei Neuerrichtung und (unter bestimmten Voraussetzungen) bei wesentlicher Änderung einer Anlage ist neu und durch Betreiber von Anlagen nach der IED-Richtlinie (vgl. Anhang I der IED-Richtlinie), in denen gefährliche Stoffe im Sinne des Art. 3 der sog. CLP-Verordnung verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden, umzusetzen.
    Inhalte des Berichts sind der Zustand des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengrundstück. Der Bericht soll bei Stilllegung der Anlage als Grundlage für die in § 5 Abs. 3 Nr. 3 BImSchG geplante sog. Rückführungspflicht des Betreibers dienen, die die bisherige allgemeine Verpflichtung zur Wiederherstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes verschärft.

  • Stärkung der Bestellung externer Immissionsschutz- und Störfallbeauftragter:
    Der Entwurf der Umsetzungsverordnung stärkt durch die vorgeschlagene Änderung der 5. BImSchV die Bestellung nicht betriebsangehöriger Beauftragter (z.B. der BfU).

 

Insgesamt ist also zu erwarten, dass die Anforderungen im Genehmigungsverfahren steigen und sich dies sicherlich auch nicht Verfahrens beschleunigend auswirkt. Dies sollte bei der Projektplanung beachtet werden. Ggf. empfiehlt es sich, anstehende Genehmigungsverfahren noch in 2012 durchzuführen.

 

Gerne prüfen wir den Sachverhalt für Sie im Detail bzw. bieten Ihnen zur Ermittlung konkreter Anforderungen und Anwendungs- bzw. Handlungserfordernisse für Ihre Anlagen Unterstützung an.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Nattermann


 

27.04.2012  Ausgewählte Maßnahmen aus gesetzlichen Änderungen 2011


Für viele unserer Kunden beobachten wir fortlaufend die aktuelle Gesetzgebung im Bereich Umweltschutz, Arbeitsschutz und Energierecht. Aus den gesetzlichen Änderungen und Neuerungen ergeben sich immer neue betriebliche Handlungserfordernisse, die umzusetzen sind.

 

Aus vielerlei Gründen werden in der betrieblichen Praxis nicht alle Handlungsbedarfe zeitgerecht identifiziert und nachhaltig implementiert. Daher haben wir einige Rechtsänderungen, die aus unserer Sicht möglicherweise nicht die vollständige Aufmerksamkeit bekommen haben könnten oder ggf. noch nicht umgesetzt sind, für Sie ausgewertet und in einer Handlungsbedarfsübersicht zusammengefasst.

 

Wir bieten an, Ihnen diese Übersicht für das Jahr 2011 zuzusenden. Bitte fordern Sie diese einfach kosten- und formlos unter info@bfu-ag.de an.

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig


 

10.04.2012  EU-Emissionshandel in der 3. Handelsperiode

Neue Monitoringkonzepte (Überwachungspläne) sind bis Juli 2012 bei der DEHSt einzureichen!

Weitere Pflichten für Betreiber erhöhen den Dokumentationsaufwand!

Potenziale bei der Nutzung integrierter Managementsysteme!


Sehr geehrte Damen und Herren,

 

im Januar 2013 beginnt die dritte Handelsperiode des EU-Emissionshandels mit Treibhausgasen. Zu Beginn dieses Jahres konnten Betreiber von Bestandsanlagen Anträge auf kostenlose Zuteilung stellen und haben einen ersten Eindruck von der wachsenden Komplexität und den umfangreichen Anforderungen erhalten.

 

Die Anforderungen an Anlagenbetreiber steigen indes weiter, da die Deutsche Emissionshandelsstelle (DEHSt) mit dem novellierten Treibhausgas-Emissionshandels-Gesetz (TEHG) weitreichende Kompetenzzusprüche erhalten hat. Bislang mussten die Monitoringkonzepte (künftig als Überwachungspläne bezeichnet) zur jährlichen Überwachung der Treibhausgasemissionen durch die zuständigen Landesbehörden genehmigt werden. Diese Rolle übernimmt nun die DEHSt. Auch die jährliche Berichterstattung wird ab 2013 alleinig über die DEHSt laufen. Für Anlagenbetreiber bedeutet dies vor allem kompetentere Kontrolle und wachsende Anforderungen.

 

Für die dritte Handelsperiode benötigen Anlagenbetreiber neue Überwachungspläne. Diese sind künftig mittels des Formular-Managementsystems der DEHSt zu erstellen und auch durch die DEHSt genehmigen zu lassen. Die rechtliche Grundlage bildet nun die EU-Monitoringverordnung (MVO; vorläufiger Titel), so dass eine einfache Übertragung der bislang verwendeten Monitoringkonzepte nicht ohne Weiteres möglich ist. Derzeit liegt noch keine endgültige deutsche Fassung der MVO vor, da sich diese noch im Komitologieverfahren befindet.

 

Der Zeitplan der EU-Kommission führt auf Seiten von Anlagenbetreibern zu wachsendem Handlungsbedarf, obgleich noch große Unsicherheiten vorhanden sind.

 

 

Trotz rechtlicher Ungewissheit müssen Betreiber frühzeitig beginnen ihre neuen Überwachungspläne vorzubereiten und sich mit den neuen Anforderungen auseinanderzusetzen. Diese haben wir Ihnen im Anschluss übersichtlich dargestellt.

 

Anforderungen der MVO im Überblick:

 

  • Einreichung bis zum 31.07.2012 über FMS und virtuelle Poststelle
  • Genehmigung durch die DEHSt bis zum 31.12.2012
  • Ergänzung des Überwachungsplansdurch:
    - einen Nachweis zur Einhaltung der Ebenenanforderungen,
    - die Ergebnisse einer Risikoanalyse und -bewertung,
    - einen Probenahmeplan zur Dokumentation von Probenahmen bei allen Brennstoffströmen,
    - einen Verbesserungsbericht, sofern von geforderten Ebenen abgewichen wird oder vom
      Sachverständigen Empfehlungen gegeben werden,
    - die Erstellung, Einführung und Dokumentation von Prozeduren und Verfahrensanweisungen
      u.a. für Qualitätssicherung der Messsysteme, Probenahmen, Datenmanagement und
      Kontrollsysteme sowie
    - die Angabe von Produktionszahlen, wie schon bei der Erstellung von Zuteilungsanträgen
      erforderlich.

 

Neben den formalen Ergänzungen, die primär den Dokumentationsaufwand für Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen erhöhen, ergeben sich durch die MVO weitergehende Änderungen. Prinzipiell wird am bekannten Ebenenkonzept festgehalten, jedoch werden einzelne Sachverhalte konkretisiert, bestimmte Anforderungen verschärft und neue Begrifflichkeiten eingeführt. Hier geben wir Ihnen einen ersten Überblick.

 

Neuerungen der MVO im Überblick:

 

  • Die Qualität der Messsysteme steht im Vordergrund.
  • Die Regelungen zur Abweichungen von geforderten Ebenen sind überarbeitet.
  • Emissionsschwache und De-minimis-Stoffströme sind definiert und für Erleichterungen geeignet.
  • Die Berechnungsmethode zur Feststellung der „Unverhältnismäßigkeit"ist neu festgelegt.
  • Der Einsatz von biogenen Kraftstoffen und Berechnung der Kohlenstoffanteile ist überarbeitet.
  • Der vorläufige Emissionsfaktor dient zur Berechnung der Emissionen bei anteiligem Einsatz von biogenen Kraftstoffen.
  • Die Notwendigkeit der Änderung von Überwachungsplänenist klar definiert; u.a.
    - bei neuen Tätigkeiten, neuen Brennstoffen und Materialien.
    - bei der Änderung der Verfügbarkeit von Daten.
    - bei fehlerhaften Daten.bei technisch machbarer und verhältnismäßiger Verbesserung der
      Genauigkeit.
    - wenn der Überwachungsplan nicht den Anforderungen der MVO genügt.
    - wenn der Verifizierungsbericht zur jährlichen CO2-Berichterstattung Verbesserung empfiehlt.
    - bei der Änderung der Anlagenkategorie.
    - bei der Änderung der Emissionsquellen.
    - bei der Änderung der Klassifizierung von Stoffströmen.
    - bei einem Wechsel der Genauigkeitsebenen.
    - bei der Änderung von Standardwerten für Stoffparameter.
    - bei der Einführung neuer Verfahren für Probenahme, Analyse und Messsystemüberwachung.

 

Insgesamt sehen sich Betreiber emissionshandelspflichtiger Anlagen erneut mit wachsenden Anforderungen und erhöhtem Aufwand konfrontiert. Besonders die derzeit noch ungewisse Gesetzeslage und der fragwürdige Zeitplan zur Umsetzung erzeugen bereits jetzt Handlungsbedarf unter Unsicherheiten. Dennoch werden Betreiber nicht umhinkommen, sich frühzeitig mit den neuen Anforderungen vertraut zu machen und ihre Überwachungspläne zu aktualisieren.

 

Die erweiterten Dokumentationspflichten und die Entwicklung, Einführung und Umsetzung erforderlicher Verfahren und Prozesse führen mittel- bis langfristig zu einer stärkeren Belastung unternehmerischer Ressourcen. Hier sind Unternehmen im Vorteil, die bereits etablierte Managementsysteme verwenden und ihre Prozesse, Verfahren und Dokumentation gezielt steuern und überwachen. Für alle Unternehmen, die bereits ein Energiemanagementsystem (EnMS) betreiben oder planen dieses zu implementieren, stellt sich spätestens mit Inkrafttreten der neuen MVO die Frage, ob das EnMS nicht ebenfalls genutzt werden sollte, um den Anforderungen der MVO gerecht zu werden. Hierzu empfiehlt sich ein integriertes CO2-Managementsystem (iCO2-MS), das auf bereits vorhandene Strukturen des EnMS zurückgreift und entsprechend ergänzt. Dadurch werden bereits vorhandene Ressourcen genutzt, Doppeltätigkeiten vermieden Rechtssicherheit geschaffen und Einsparpotenziale aufgezeigt.

 

Für eine individuelle Analyse Ihrer Unternehmenssituation hinsichtlich der Nutzung eines EnMS und iCO2-MS, stehen Ihnen unsere Berater jederzeit zur Verfügung.

 

Selbstverständlich stehen wir Ihnen auch bei allen Fragestellungen zur MVO beratend zur Seite und unterstützen Sie bei der Erstellung der neuen Überwachungspläne. Gern können Sie hierzu das hier verlinkte Antwort-Formular nutzen oder telefonisch mit uns Kontakt aufnehmen.

 

Zur Übersicht können Sie sich den kompletten Newsletter hier auch nochmals herunterladen.

 

Wir freuen uns über Ihre Rückmeldung!

 

Mit freundlichen Grüßen

Dipl.-Oec. Florian Riedig
Tel.: 0561/96996-36

Mobil: 0151/62834518
E-Mail: riedig@bfu-ag.de


 

03.04.2012  Begrenzung der EEG-Umlage und Stromnetzentgeltbefreiung


Gern möchten wir Sie darüber informieren, dass in der aktuellen Ausgabe der Zeitschrift für Neues Energierecht (ZNER 1/2012) ein in Zusammenarbeit unserer Mitarbeiter, Herrn Dipl. Wirt.-Ing. Benjamin Harms und Frau Dr. Antonia Poppe, erstellter Artikel zu praktischen und rechtlichen Fragen bzgl. Energiekosten/-senkung erschienen ist.

 

Der Aufsatz befasst sich mit dem Thema „Begrenzung der EEG-Umlage und Stromnetzentgeltbefreiung für Unternehmen des produzierenden Gewerbes".

 

Gerne übersenden wir Ihnen den Artikel bei Interesse. Sprechen Sie uns an.

 

Für Fragen aus dem Bereich des Energiemanagements und des Energierechts stehen Ihnen unsere Mitarbeiter gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Jörg Dumman

 


 

30.03.2012  Emissionserklärung für 2012


Auf Grund der gemäß des § 7 Bundes-Immissionsschutzgesetz von der Bundesregierung erlassenen Verordnung über Emissionserklärungen (11. BImSchV) sind die Betreiber bestimmter genehmigungsbedürftiger Anlagen verpflichtet, die von diesen Anlagen ausgehenden Luftemissionen regelmäßig (alle vier Jahre) zu erklären. Ausgenommen sind lediglich Anlagen, von denen nur in geringem Umfang Luftverunreinigungen ausgehen, z. B. der Großteil der genehmigungsbedürftigen Lageranlagen.

 

Die Emissionserklärung wird parallel zur jährlichen Berichtspflicht nach dem Europäischen Schadstofffreisetzungs- und -Verbringungsregister (E-PRTR) gefordert und mit dem gleichen elektronischen System (Bube-Online) erfasst.

 

Die Fristen für die Abgabe der Emissionserklärung wurden mit Neufassung der 11. BImSchV vom 5. März 2007 an die jährlichen Fristen der PRTR-Berichtspflichten angepasst; demgemäß war eine Emissionserklärung in 2009 für das Kalenderjahr 2008 abzugeben. Die nächste Emissionserklärung ist für das Berichtsjahr 2012 bis zum 31. Mai 2013 zu erstellen und an die Behörde zu übermitteln.

Die Erstellung der Emissionserklärungen für das Kalenderjahr 2008 hat gezeigt, dass sich vor allem die nachträgliche Erhebung entsprechender Daten durchaus komplex darstellen kann.

 

Daher empfiehlt es sich aus unserer Sicht, den Datenbedarf frühzeitig zu klären und entsprechende Zuständigkeiten festzulegen.

 

Wir bieten Ihnen dazu gern entsprechende Unterstützung an.

 

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Sabine Nattermann

 


 

07.03.2012  Neue Kontaktdaten:
Verlegung der BfU Niederlassung von Bitterfeld nach Halle (Saale)


Seit nunmehr 20 Jahren sind wir als Dienstleister in der Region kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen des betrieblichen Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit. Wir wollen uns für die Zukunft ausrichten und mit verstärktem Team und gesteigerter Kompetenz für unsere Kunden der Region präsent sein.

 

Wir werden daher unsere Niederlassung nach Halle verlegen. Dies bietet uns die Möglichkeit, uns weiterhin kundenorientiert weiterzuentwickeln und gleichzeitig kundennah vertreten zu sein.

 

Wir freuen uns, Sie ab 01.04.2012 in unseren neuen Räumen unter der Anschrift

Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG Umweltgutachterorganisation
Merseburger Straße 237
06130 Halle (Saale)
Rufnummer (0345) 68 69 77-0
E-Mail: halle@bfu-ag.de

begrüßen zu können.

 

Ihr BfU-Team Halle/Bitterfeld

E. Münich
Niederlassungsleiter

 


 

06.03.2012  -  KWKG-Novelle 2012 Gesetzesentwurf
- Kälteerzeugung, Speicherung und Ausbau von Netzen werden gefördert -


Für Mitte des Jahres 2012 wird im Zuge der durch die Bundesregierung beschlossenen „Energiewende" eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erwartet.

 

Der kürzlich veröffentlichte Regierungsentwurf (1. Lesung im Bundestag am 8. März 2012) gibt erste Hinweise auf die zu erwartenden Änderungen. Im Mittelpunkt des novellierten Gesetzes steht die Förderung des Neubaus und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Errichtung von Wärme- und Kältespeichern sowie der Ausbau von Wärme- und Kältenetzen.

 

  • Förderung der Modernisierung und Nachrüstung verbessert:
    Anlagen werden als modernisierte KWK-Anlagen zuschlagsberechtigt, sofern fabrikneue Hauptbestandteile für elektrische Leistung von > 2 MW verbaut werden. Modernisierung soll nun schon ab 25 % der Kosten (früher: 50 %) für eine Neuerrichtung vorliegen. Zuschläge von 2,1 Cent bis zu 5,11 Cent pro Kilowattstunde je nach Größe der Anlage.
    Eine Förderung der Nachrüstung von Kondensationsanlagen mit KWK erfolgt bereits ab 10 Prozent der Kosten für die Neuerrichtung für 10.000 Betriebsstunden. Die Dauer der Förderung ist nach Investitionsvolumen gestaffelt.

  • Für Anlagen, die ab dem Jahre 2013 emissionshandelspflichtig sind (> 20 MW thermisch), werden für den Leistungsanteil von > 2 MW ab 2013 zusätzlich gefördert, sofern die Wärme nicht an Anlagen in Sektoren mit Verlagerungsrisiko geliefert wird.

  • Erstmals wird der Neu- und Ausbau von Speichern für Wärme oder Kälte gefördert (Zuschlag i.H.v. 250 € pro Kubikmeter Wasseräquivalent/bis zu 30 % Investitionskosten).

  • Der Ausbau von Kältenetzen wird durch Investitionsbeihilfen (bis zu 30% Investitionskosten) gefördert werden.

  • Verdrängung von Fernwärme liegt nicht vor, wenn bestehende kleine KWK-Anlagen (≤ 2 MW) durch weitere KWK-Anlagen ergänzt werden, sofern diese Ergänzung durch denselben Betreiber oder in dessen Einvernehmen erfolgt.

 

Gern unterstützen und beraten wir Sie bei der Antragstellung auf Zulassung Ihre Anlage als KWK-Anlage nach dem KWKG und erstellen die erforderlichen Sachverständigengutachten.

 

Sprechen Sie uns gern an!

 

Mit freundlichen Grüßen

Benjamin Harms / Florian Riedig / Dr. Antonia Poppe

 


 

16.01.2012  -  Die Vorgehensweise bei der Antragstellung auf Entlastung nach dem EEG
ab 2012


Am 15. Dezember ist vom BAFA ein neues Merkblatt zur Regelung der Vorgehensweise bei der Antragstellung auf Befreiung von der EEG-Umlage für Unternehmen des produzierenden Gewerbes veröffentlicht worden. Mit diesem Merkblatt wird das Erfordernis von Energiemanagementsystemen bzw. von EMAS ab diesem Jahr geregelt.

 

Folgende Änderungen sind für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh im Jahr bedeutsam:

 

  • Im Antragsjahr 2012 kann letztmalig die sogenannte BAFA-Methode bei der Zertifizierung des Energieverbrauchs unter Hinzunahme eines Umweltgutachters genutzt werden, sofern die Zertifizierung des Energieverbrauchs durch den Umweltgutachter bis zum 31.12.2011 erfolgt ist.

 

  • Ab dem Antragsjahr 2013 sind für die Inanspruchnahme des Entlastungstatbestands nach § 41 EEG nur noch Managementsysteme nach EMAS, DIN EN 16001 oder DIN EN ISO 50001:2011 zulässig.

 

  • Für Unternehmen, die bisher noch nicht zertifiziert worden sind, muss abweichend von der obigen Übergangsregel ein Energiemanagementsystem nach DIN EN 16001 bis zum 24.04.2012 oder nach DIN EN ISO 50001:2011 bis spätestens zum 30.06.2012 ausgestellt sein.

 

  • Unternehmen mit mehreren Standorten, die zwar an den jeweiligen Standorten einen Stromverbrauch von weniger als 10 GWh aufweisen, müssen dennoch Energiemanagementsysteme einführen, falls vom Unternehmen jährlich insgesamt mehr als 10 GWh Strom verbraucht werden.

 

Sofern Sie weitere Fragen zu Antragstellungen auf Befreiung von der EEG-Umlage ab diesem Kalenderjahr haben oder unsere Unterstützung bei dem Aufbau eines Energiemanagementsystems wünschen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Harms


 

13.12.2011  -  Energiemanagementsysteme für Energiesteuerentlastungen ab 2013 erforderlich?

Vor dem Hintergrund der bald auslaufenden Regelung zu Energiesteuerentlastungen für Unternehmen fand vor kurzem der 2. Deutsche Energiesteuertag in Berlin statt.
Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Rahmen die Weiterentwicklung des Energiesteuerrechts vorgestellt und angekündigt, dass erste Gesetzesentwürfe noch im Dezember 2011 veröffentlicht werden sollen.

 

Im Fokus der Weiterentwicklung des Energiesteuerrechts steht insbesondere der „Spitzenausgleich" für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Bisher ist die Gewährung der Steuerentlastungen an keine Voraussetzungen (z.B. an Energieeinsparungen) geknüpft. Dies soll sich jedoch nach dem Willen der Bundesregierung ändern.

 

Verpflichtende Implementierung eines Energiemanagementsystems ab 2013?

 

Zwar ist geplant, die Regelung des Spitzenausgleichs auch in 2013 weiter fortzuführen, nach dem Willen der Bundesregierung sollen aber ab 2013 Entlastungen von Strom- und Energiesteuer an die Einführung von Energiemanagementsystemen nach DIN 16001 bzw. ISO 50001 geknüpft werden.

Wir empfehlen Ihnen daher, die aktuellen Entwicklungen im Energiesteuerrecht aufmerksam zu beobachten. Auch sollten Sie schon jetzt prüfen, ob für Sie die Einrichtung eines Energiemanagementsystems zielführend ist.

 

Wir begleiten seit Jahren Unternehmen erfolgreich bei der Implementierung von Managementsystemen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Steigerung der Energieeffizienz Ihres Unternehmens

 

Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Harms


 

02.11.2011  -  Update Energie - Netzentgeltbefreiung für Letztverbraucher

Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Entgelte für den Zugang zu Stromnetzen. Auf Grund der zunehmend dezentralen Stromerzeugung und dem geplanten Stromnetzausbau nimmt die Kostenbelastung durch Netzgelte immer stärker zu.

 

Am 4. August 2011 wurde die StromNEV geändert. Auf eine Neuerung möchten wir Sie besonders hinweisen: Gemäß dem neu eingefügten § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV können sich Großabnehmer, die an einer Abnahmestelle besonders viel Strom verbrauchen, erstmals vollständig von den Netzentgelten befreien lassen. Das Netzentgelt beträgt bei Gewerbekunden im Schnitt 5 Cent/KWh und macht damit bereits bis zu 25 % des Strompreises aus.

 

Um von dieser besonderen Entlastung Gebrauch machen zu können, müssen an einer Abnahmestelle mind. 7000 Benutzungsstunden pro Jahr gegeben sein und der Stromverbrauch an der gleichen Abnahmestelle (d.h. alle Anlagen an einem Standort) mehr als 10 Gigawattstunden betragen haben.

 

Nachweise über das Vorhandensein von Energiemanagementsystemen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Wirtschaftszweigen müssen bei der Befreiung von den Netzentgelten nicht erbracht werden.

Was ist zu tun?

 

Der Antrag auf Befreiung ist spätestens in dem Kalenderjahr zu stellen, für das die Befreiungsgenehmigung beantragt wird. Zuständig ist in der Regel die Bundesnetzagentur.

 

Somit ist der Antrag für das Jahr 2011 umgehend vorzubereiten und noch dieses Jahr der Regulierungsbehörde vorzulegen, soll die Befreiung für dieses Jahr noch greifen.

 

Bei der Prüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Antragstellung auf Befreiung von Netzentgelten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

 

Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Harms


 

13.10.2011  -  Weiterbetrieb von explosionsgeschützten Drehstrommotoren nach der Umstellung auf 400V-Netzspannung

Die erfolgte Umstellung der Netzspannung von 380V auf 400V kann Auswirkungen auf explosionsgeschützte Drehstrommotoren haben, die vormals noch mit 380V betrieben wurden.
Die Toleranz der Netzspannung im 400V-Netz darf ± 10 % betragen – es sind also bis zu 440V Netzspannung möglich. In Bezug auf den 380V Drehstrommotor wäre dies eine rund 115-%ige Auslastung. Da die elektrische Leistung ein Produkt der Spannung und der Stromstärke ist, führt eine Erhöhung der Spannung auch zur Erhöhung der elektrischen Leistung. Dies ist im Allgemeinen mit einer Temperaturerhöhung verbunden.

 

Für explosionsgeschützte Motoren sind also mit der Umstellung der Normspannung weitergehende sicherheitstechnische Bedenken verknüpft, die in Abhängigkeit von der Zündschutzart des Motors gravierend sein können.

 

Grundsätzlich gilt gemäß des technischen Regelwerks für Betriebssicherheit für Anlagen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, dass diese nach ihrer Änderung – als Änderung ist jede Maßnahme zu verstehen, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird – nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Gewährleistung des sicheren Betriebs zu prüfen sind. Dementsprechend kann für Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungsbedarf bestehen.

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung Ihrer betrieblichen Situation. Bei Interesse kontaktieren Sie uns per E-Mail (porkristl@bfu-ag.de)

 

Mit freundlichen Grüßen
Tobias Porkristl


 

08.08.2011  -  Formen von Spritz- und Druckgießmaschinen als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG

Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29. Dezember 2009 in der Europäischen Union bei dem Inverkehrbringen von Maschinen in Europa verbindlich anzuwenden. In jüngster Zeit ist ein Streit hinsichtlich der Behandlung von Spritzgieß- und Druckgießformen nach der Maschinenrichtlinie entbrannt. Konkret geht es um die Frage, ob solche Formen als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie einzustufen seien und dementsprechend über ein CE-Kennzeichen sowie eine EG-Konformitätserklärung verfügen müssen.

 

Gern senden wir Ihnen eine kurze Stellungnahme mit Hintergründen zur aktuellen Diskussion sowie unserem Standpunkt zu. Falls Sie die Zusendung dieser Informationen wünschen, wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren BfU-Ansprechpartner.

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig


 

20.01.2011  -  Information zur Bundes-VAwS (VAUwS)

Durch die Pflicht der Bundesregierung die EG-Wasserrahmenrichtlinie und andere europäische Richtlinien umzusetzen, wurde die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes notwendig. Dieses geschah durch das Artikelgesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 06.08.2009. Das Wasserhaushaltsgesetz trat am 1. März 2010 in Kraft.

 

Dieses machte es notwendig, relativ kurzfristig die Umsetzungs- und Ausführungsverordnung VAwS auf Bundesebene in Kraft zu setzen. Das bedeutet, die bisher 16 verschiedenen Länder-VAwS, mit jedem einzelnen Bundesland abgestimmt, in die Bundes-VAwS, genannt VAUwS, zu überführen.

 

Da dieses umfassend zeitlich nicht möglich war, entschied sich die Bundesregierung für eine sehr schlanke Version der Bundesanlagenverordnung (VAUwS, in Kraft getreten am 10.04.2010), mit der Maßgabe im Text auf die neuen Fachbetriebsregelungen, die Betreiberpflichten bezüglich Einbau, Ausstellung, Instandhaltung, Reinigen und Überwachen des WHG, im § 62 hinzuweisen. Dieses waren bisher Regelungen aus den §§ 19 ff. WHG (alt).

 

Damit waren die Grundpflichten der Anlagenbetreiber weiter gesetzlich geregelt.

 

Die weiteren Pflichten der Anlagenbetreiber wurden vorübergehend sichergestellt durch den letzten Satz aus § 1 Abs. 2 VAUwS: „Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“ Damit gelten die Länder-VAwS weiter.

 

Stand der Entwicklung der umfassenden Bundes-VAwS (VAUwS):

 

Die Planung der Bundesregierung sah vor, schon zur Einführung des neuen WHG die VAUwS umzusetzen. Dies scheiterte wohl an der Vielzahl der Bundesländer. Ein erster geschlossener Entwurf lag Mitte 2010 vor. Nach mehreren Verschiebungen des Anhörungstermins der beteiligten Kreise (u. a. auch der BfU als Sachverständigenorganisation) wurde der Referentenentwurf vom 24.11.2010 diesen beteiligten Kreisen übermittelt mit dem Diskussionstermin zum 13.01.2011 im Hessischen Umweltministerium Wiesbaden.

 

Es werden eine Vielzahl von Änderungen zu den verschiedenen Länder-VAwS, auch gegenüber der bisherig recht weitgehenden hessischen VAwS, die in VAUwS-Endfassung eingehen sollen, erwartet. Die allgemein bedeutendste Änderung wird die wiederkehrende Prüfpflicht von oberirdischen B-Anlagen sein. Dieses betrifft auch die privaten Heizölverbraucheranlagen. Der Prüfzyklus soll 10 Jahre betragen. Weiter ist vorgesehen, die „Besitzstandswahrung“ hinsichtlich der technischen Ausgestaltung für alte Anlagen aufzuheben. Auch wird, wie bisher in der hessischen VAwS, für relevante Anlagen Löschwasserrückhaltung gefordert. Damit dürften auf alte bestehende Anlagen häufig Nachbesserungspflichten zukommen.

 

Der Verabschiedungszeitpunkt ist nicht vor Ende 2011, eher 2012, zu erwarten.

 

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gern an.

 

Mit freundlichen Grüßen
Günter Schramm



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