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Newsarchiv 2010 / 2011

30.09.2011  -  Einladung an unsere verehrten Kunden, Geschäftspartner und Interessenten
Aktuelles in Energie- und Umweltrecht - Risiken erkennen & Chancen nutzen


Wir möchten Sie recht herzlich zu einer Informationsveranstaltung unserer Niederlassung Weinstadt zu Energie- und Umweltfragen einladen, um Sie über aktuelle, für Ihr Unternehmen wichtige Themen zu informieren und Ihnen gleichzeitig unsere Niederlassung in Weinstadt vorzustellen.

 

Wann? Am Dienstag, den 08.11.2011 ab 15:30 Uhr

Wo? In Weinstadt, Landgut Burg (Anfahrtskizze hier)

 

Für Ihr leibliches Wohl wird selbstverständlich gesorgt.

 

Diese Themen werden Inhalt der Informationsveranstaltung sein:

  • Energiemanagement
    Referent: Hr. Dipl.-Ing. Stefan Hüsemann
  • Novellierte Trinkwasserverordnung - Neue Pflichten für die Unternehmen
    Referent: Fr. Dipl.-Ing. Birgit Klumpp
  • TRGS 510 - Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern, Lagern leicht gemacht?
    Referent: Fr. Dipl.-Ing. Ingrid Strecker

 

Wir bitten Sie um Ihre verbindliche Zusage bis zum 20.10.2011 über das hier verlinkte Infoschreiben inkl. Antwortfax oder per E-Mail.

 

Wir freuen uns auf Sie!

 

Mit freundlichen Grüßen
Hans-Ulrich Terme


18.05.2011  -  Ausgewählte Infos zu Maßnahmen aus neuen Gesetzen 2010

 

Für viele unserer Kunden beobachten wir fortlaufend die aktuelle Gesetzgebung im Bereich Umweltschutz und Arbeitsschutz. Aus den sehr vielen Neuerungen ergeben sich Handlungsbedarfe, die in den Betrieben umzusetzen sind. Aus vielerlei Gründen werden nicht alle Punkte zeitgerecht umgesetzt. Daher haben wir einige Maßnahmen, die aus unserer Sicht nicht die vollständige Aufmerksamkeit bekommen haben oder noch nicht umgestezt sind, in einer Übersicht zusammengefasst.

 

Wir bieten Ihnen an, diese Übersicht für das Jahr 2010 zuzusenden. Bitte fordern Sie diese kostenlos und einfach unter info@bfu-ag.de an.

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig


05.05.2011  -  Meldepflicht zu SVHC in Erzeugnissen zum 01. Juni 2011

 

Mit diesem Newsletter möchten wir Sie über die anstehende Meldepflicht von besonders besorgniserregenden Stoffen (SVHC) in Erzeugnissen nach der REACH-Verordnung informieren.

 

Die rechtliche Grundlage für diese Meldepflicht beruht auf dem Artikel 7 (2) und besteht, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

  1. Der besonders besorgniserregende Stoff ist in einer Konzentration von mehr als 0,1 % (Gewichtsprozent) im Erzeugnis enthalten und
  2. in der Summe wird der Stoff zu mehr als einer Tonne pro Jahr in die Erzeugnisse eingebaut bzw. mit diesen importiert (bezogen auf den jeweiligen Produzenten/Importeur).

 

Eine Meldung dieser Stoffe kann derzeit nur über die IUCLID Software (Version 5.3) mit anschließendem Upload über das REACH-IT Portal erfolgen. Eingereichte Meldungen bedürfen keiner Aktualisierung und sind kostenlos. Jedoch gibt es auch Ausnahmen von der Meldepflicht.
Wichtigste Voraussetzung für die Erfüllung dieser Pflicht für Importeure und Hersteller nach der REACH-Verordnung ist eine klare Bestimmung des Erzeugnisses. Diese sollte unter Beachtung der verfügbaren Leitlinien erfolgen. Als Grunddefinition gelten als Erzeugnisse alle Gegenstände deren Form und Gestalt wichtiger ist als deren chemische Zusammensetzung. Diese betrifft somit einfache Erzeugnisse wie „Folie" bis hin zu komplexen Erzeugnissen wie „Autos" und schließt auch Verpackungen ein. Dabei besteht derzeit zwischen den EU-Mitgliedsstaaten immer noch Uneinigkeit über die Bezugsgrenze für die 0,1 %-Schwelle.

 

Eindeutig ist jedoch, welche Stoffe betroffen sind. Bis zum 1. Juni 2011 sind Erzeugnisse betroffen, die Stoffe enthalten, die bereits am 1.12.2010 auf der Kandidatenliste geführt wurden. Alle neu hinzukommenden Kandidatenstoffe müssen innerhalb von 6 Monaten nach Aufnahme in die ECHA-Kandidaten-Liste gemeldet werden.

 

In die Kandidatenliste werden Stoffe aufgenommen, die krebserregende, mutagen wirkende oder fortpflanzungsschädigende Eigenschaften besitzen, eine besondere Umweltgefahr darstellen, da sie dort lange verweilen und sich in Lebewesen anreichern (PBT oder vPvB Stoffe) oder auch andere Eigenschaften besitzen, die schädlich sein können (z.B. Hormonwirkung).

 

Gerne unterstützen wir Sie bei der Umsetzung dieser REACH-Pflicht.

 

Falls zum obigen Thema weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren BfU-Ansprechpartner.

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig


23.03.2011  -  Schulung der beauftragten Personen im Sinne der Gefahrgutbeauftragten-
verordnung (GbV)


Seit vielen Jahren besteht auf Basis der Gefahrgutbeauftragtenverordnung die Verpflichtung für alle Unternehmen, die beauftragten Personen zu schulen. Die Schulungen sind zu dokumentieren. Vormals gab es hierfür keine wiederkehrende Verpflichtung. Dies hat sich mit der Revision des ADR (2011) bzw. der GbV (2009) verändert. Wir empfehlen grundsätzlich, daher die Schulungen zu aktualisieren. Hierzu bietet sich insbesondere das Jahr 2011 an, da die neuen Gefahrgutvorschriften für die Straße (ADR) mit Übergangsfrist zum 30.06.2011 umzusetzen sind. Insbesondere Betriebe, die nur in geringen Mengen mit Gefahrgut umgehen, fehlen die aktuellen Kenntnisse, die wir Ihnen gern in einer angemessenen Schulung vermitteln können.

 

Wir bieten Ihnen an, Ihre Mitarbeiter zu unserer Schulung anzumelden.

 

Die Schulungen finden am

  • 17.05.2011 und
  • 08.06.2011

im Hause der BfU in Kassel statt.

 

Vorgesehen sind Schulungen mit ca. 4 Unterrichtsstunden. Unterrichtet werden Sie durch unsere langjährig erfahrenen Gefahrgubeauftragten.

 

Die Schulungstermine kommen zum Tragen, sobald 6 Teilnehmer angemeldet sind. Pro Teilnehmer berechnen wir 170,00 € zzgl. MWST.

 

Bitte schicken Sie Ihre Anmeldung an info@bfu-ag.de .

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig


25.02.2011  -  PRTR-Bericht 2010


Wir möchten gern an die Pflicht zur Erfassung und Abgabe des PRTR-Berichtes für das Berichtsjahr 2010 gemäß des Gesetzes zur Ausführung des Protokolls über Schadstofffreisetzungs- und -verbringungsregister vom 21. Mai 2003 sowie zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 166/2006 (E-PRTR-Verordnung) vom 6. Juni 2007 (SchadRegProtAg) erinnern.

Berichtspflichtig sind Betriebseinrichtungen bzw. Standorte, in denen eine oder mehrere der in Anhang I der E-PRTR-Verordnung beschriebenen Tätigkeiten durchgeführt und die entsprechenden Kapazitätsschwellenwerte überschritten werden.


Frist für die Abgabe des Berichts ist der 31. Mai 2011.

 

Der Zugang zu BUBE-Online wurde seitens der Behörden vor kurzem freigeschaltet, so dass mit der Datenerfassung begonnen werden kann.

 

Gerne bieten wir Ihnen unsere kompetente Unterstützung für die Erstellung des PRTR-Berichts an; hierzu gehören insbesondere

  1. Unterstützung bei der Festlegung des Umfangs/Inhalts der Datenabgabe;
  2. Übertragen der Daten in die notwendige elektronische Form;
  3. Telefonische Erörterung und Abstimmung der Berichte;
  4. Ggf. Unterstützung bei der Behördenkommunikation;
  5. Übergabe der Berichte in elektronischer Form.

 

Über Ihr Interesse würden wir uns freuen und lassen Ihnen gerne weitere Informationen oder ein Angebot zukommen.

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig


01.10.2010  -  CLP-Verordnung

Durch die CLP-Verordnung 1272/2008/EG (bekannt auch als GHS-Verordnung) wird ein neues Kennzeichnungssystem für gefährliche Stoffe und Gemische eingeführt. Mit diesem neuen Kennzeichnungssystem ändert sich auch die deutsche Gefahrstoffverordnung. Wie in vielen Publikationen bereits beschrieben, gibt es eine lange Übergangsfrist bis die neue Kennzeichnung vollständig zu übernehmen ist und die bewährten Kennzeichen aus den Betrieben verdrängt werden.

Doch dies ist nur die vordergründige Darstellung einer Problematik. Wesentlich ist, wie der Betrieb mit der Doppelkennzeichnung umgehen soll. Gleiche Produkte können beispielsweise nach altem Recht als gesundheitsschädlich eingestuft sein, während die CLP-Verordnung die Kennzeichnung als giftig verlangt. Dies wird in den Betrieben zu Verunsicherungen und Diskussionen führen. Auch wird zu klären sein, ob es sich lediglich um eine neue Kennzeichnung handelt oder ob im Rahmen der neuen Prüfanforderungen aus der CLP-Verordnung neue Erkenntnisse zu den Stoffen oder Gemischen vorhanden sind. Für den Unternehmer bleibt dann die Frage, ob diese neuen Erkenntnisse zu Handlungsbedarf führen und zu welchem Zeitpunkt dieser umzusetzen ist.

 

In diesem Zusammenhang ist auch die Gefährdungsbeurteilung für Gefahrstoffe neu zu überprüfen. Mit der neuen Gefahrstoffverordnung wird auch das erst unlängst eingeführte Schutzstufenkonzept massiv korrigiert, so dass eine Neubewertung notwendig wird. 


Aus unserer Sicht wird ein Fahrplan zur Umsetzung der CLP-Verordnung in den Betrieben notwendig werden. Hierin integriert werden muss die Überarbeitung der Gefährdungsbeurteilung mit dem aktuellen Schutzstufenkonzept (inkl. Festlegungen geeigneter Maßnahmen) und den Betriebsanweisungen.

 

Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gern an.

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig


28.04.2010  -  GHS-Verordnung

 

Wie bereits angekündigt, wollen wir in Zukunft unsere Kunden und Partner wieder regelmäßig schriftlich über geänderte Rechtsvorschriften und technische Regeln informieren. Mit diesem Schreiben möchten wir Sie nochmals auf die GHS-Verordnung, über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen (EG-Nr. 1272/2009) und aktuelle Entwicklungen aufmerksam machen. Die Verordnung ist bereits seit 20.01.2009 in Kraft gesetzt.

 

Zurzeit befinden wir uns in einer Übergangssituation. Zum Teil werden Stoffe und Gemische in Betrieb genommen, die bereits nach der GHS-Verordnung eingestuft und gekennzeichnet sind; zum anderen Teil existieren noch Stoffe und Gemische nach altem Kennzeichnungsrecht. Bis zum 01.12.2010 müssen alle Stoffe nach der GHS-Verordnung gekennzeichnet sein und bis zum 01.06.2015 ebenso Gemische.

 

Es geht aber nicht nur um den Ersatz alter Kennzeichnungen durch neue. Die mit der EG-Verordnung angestrebte globale Harmonisierung der Anforderungen an Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen führt auch zu neuen Kennzeichnungen und teilweise geänderten Gefährdungseinstufungen gegenüber den bisherigen Vorgaben durch die Gefahrstoffverordnung.

 

Insofern besteht aus unserer Sicht - beginnend mit den Stoffen - die Notwendigkeit, die Umstellung auf das GHS System vorzubereiten. Dazu wären folgende Aktivitäten auszulösen:

  • Anforderung an Sicherheitsdatenblätter der Lieferanten/Inverkehrbringer mit GHS-Einstufungen der Stoffe;
  • Aktualisierung von Betriebsanweisungen, die nach GefStoffV erstellt wurden;
  • Aktualisierung/Anpassung von Kennzeichnungen (soweit erforderlich);
  • Unterweisung der Mitarbeiter;
  • Aktualisierung betrieblicher Dokumentationen, wie z. B. Gefahrstoffkataster, Sicherheitsbericht, Alarm- und Gefahrenabwehrplan, Information der Öffentlichkeit nach Störfallverordnung.

 

Zur Sicherstellung des Abschlusses der vorgenannten Aktivitäten sollte bis zum 01.12.2010 ein Arbeitsplan aufgestellt werden, wie es z. B. bei Zusammenlagerung von Stoffen geschieht.

 

Durch geänderte Einstufungen von Stoffen können sich auch neue Anforderungen an den Umgang mit Gefahrstoffen ergeben. Es ist nicht auszuschließen, dass dadurch sowohl ergänzende technische als auch organisatorische Maßnahmen im Unternehmen notwendig werden können.

 

Wenn zum obigen Sachverhalt weitere Fragen bestehen, wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren BfU-Ansprechpartner oder an den Unterzeichner.

 

Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig


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