- Activities
07.03.2012 Neue Kontaktdaten:
Verlegung der BfU Niederlassung von Bitterfeld nach Halle (Saale)
Seit nunmehr 20 Jahren sind wir als Dienstleister in der Region kompetenter Ansprechpartner für alle Fragen des betrieblichen Umweltschutzes und der Arbeitssicherheit. Wir wollen uns für die Zukunft ausrichten und mit verstärktem Team und gesteigerter Kompetenz für unsere Kunden der Region präsent sein.
Wir werden daher unsere Niederlassung nach Halle verlegen. Dies bietet uns die Möglichkeit, uns weiterhin kundenorientiert weiterzuentwickeln und gleichzeitig kundennah vertreten zu sein.
Wir freuen uns, Sie ab 01.04.2012 in unseren neuen Räumen unter der Anschrift
Betreuungsgesellschaft für Umweltfragen Dr. Poppe AG Umweltgutachterorganisation
Merseburger Straße 237
06130 Halle (Saale)
Rufnummer (0345) 68 69 77-0
E-Mail: halle@bfu-ag.de
begrüßen zu können.
Ihr BfU-Team Halle/Bitterfeld
E. Münich
Niederlassungsleiter
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E. Münich
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E. Münich
Niederlassungsleiter
06.03.2012 - KWKG-Novelle 2012 Gesetzesentwurf
- Kälteerzeugung, Speicherung und Ausbau von Netzen werden gefördert -
Für Mitte des Jahres 2012 wird im Zuge der durch die Bundesregierung beschlossenen „Energiewende" eine Novelle des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes erwartet.
Der kürzlich veröffentlichte Regierungsentwurf (1. Lesung im Bundestag am 8. März 2012) gibt erste Hinweise auf die zu erwartenden Änderungen. Im Mittelpunkt des novellierten Gesetzes steht die Förderung des Neubaus und die Modernisierung von Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen, die Errichtung von Wärme- und Kältespeichern sowie der Ausbau von Wärme- und Kältenetzen.
Gern unterstützen und beraten wir Sie bei der Antragstellung auf Zulassung Ihre Anlage als KWK-Anlage nach dem KWKG und erstellen die erforderlichen Sachverständigengutachten.
Sprechen Sie uns gern an!
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Harms / Florian Riedig / Dr. Antonia Poppe
16.01.2012 - Die Vorgehensweise bei der Antragstellung auf Entlastung nach dem EEG
ab 2012
Am 15. Dezember ist vom BAFA ein neues Merkblatt zur Regelung der Vorgehensweise bei der Antragstellung auf Befreiung von der EEG-Umlage für Unternehmen des produzierenden Gewerbes veröffentlicht worden. Mit diesem Merkblatt wird das Erfordernis von Energiemanagementsystemen bzw. von EMAS ab diesem Jahr geregelt.
Folgende Änderungen sind für Unternehmen des produzierenden Gewerbes mit einem Stromverbrauch von mehr als 10 GWh im Jahr bedeutsam:
Sofern Sie weitere Fragen zu Antragstellungen auf Befreiung von der EEG-Umlage ab diesem Kalenderjahr haben oder unsere Unterstützung bei dem Aufbau eines Energiemanagementsystems wünschen, stehen wir Ihnen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Harms
13.12.2011 - Energiemanagementsysteme für Energiesteuerentlastungen ab 2013 erforderlich?
Vor dem Hintergrund der bald auslaufenden Regelung zu Energiesteuerentlastungen für Unternehmen fand vor kurzem der 2. Deutsche Energiesteuertag in Berlin statt.
Das Bundesfinanzministerium hat in diesem Rahmen die Weiterentwicklung des Energiesteuerrechts vorgestellt und angekündigt, dass erste Gesetzesentwürfe noch im Dezember 2011 veröffentlicht werden sollen.
Im Fokus der Weiterentwicklung des Energiesteuerrechts steht insbesondere der „Spitzenausgleich" für Unternehmen des produzierenden Gewerbes. Bisher ist die Gewährung der Steuerentlastungen an keine Voraussetzungen (z.B. an Energieeinsparungen) geknüpft. Dies soll sich jedoch nach dem Willen der Bundesregierung ändern.
Verpflichtende Implementierung eines Energiemanagementsystems ab 2013?
Zwar ist geplant, die Regelung des Spitzenausgleichs auch in 2013 weiter fortzuführen, nach dem Willen der Bundesregierung sollen aber ab 2013 Entlastungen von Strom- und Energiesteuer an die Einführung von Energiemanagementsystemen nach DIN 16001 bzw. ISO 50001 geknüpft werden.
Wir empfehlen Ihnen daher, die aktuellen Entwicklungen im Energiesteuerrecht aufmerksam zu beobachten. Auch sollten Sie schon jetzt prüfen, ob für Sie die Einrichtung eines Energiemanagementsystems zielführend ist.
Wir begleiten seit Jahren Unternehmen erfolgreich bei der Implementierung von Managementsystemen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Steigerung der Energieeffizienz Ihres Unternehmens
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Harms
02.11.2011 - Update Energie - Netzentgeltbefreiung für Letztverbraucher
Die Stromnetzentgeltverordnung (StromNEV) regelt die Entgelte für den Zugang zu Stromnetzen. Auf Grund der zunehmend dezentralen Stromerzeugung und dem geplanten Stromnetzausbau nimmt die Kostenbelastung durch Netzgelte immer stärker zu.
Am 4. August 2011 wurde die StromNEV geändert. Auf eine Neuerung möchten wir Sie besonders hinweisen: Gemäß dem neu eingefügten § 19 Abs. 2 Satz 2 StromNEV können sich Großabnehmer, die an einer Abnahmestelle besonders viel Strom verbrauchen, erstmals vollständig von den Netzentgelten befreien lassen. Das Netzentgelt beträgt bei Gewerbekunden im Schnitt 5 Cent/KWh und macht damit bereits bis zu 25 % des Strompreises aus.
Um von dieser besonderen Entlastung Gebrauch machen zu können, müssen an einer Abnahmestelle mind. 7000 Benutzungsstunden pro Jahr gegeben sein und der Stromverbrauch an der gleichen Abnahmestelle (d.h. alle Anlagen an einem Standort) mehr als 10 Gigawattstunden betragen haben.
Nachweise über das Vorhandensein von Energiemanagementsystemen oder die Zugehörigkeit zu bestimmten Wirtschaftszweigen müssen bei der Befreiung von den Netzentgelten nicht erbracht werden.
Was ist zu tun?
Der Antrag auf Befreiung ist spätestens in dem Kalenderjahr zu stellen, für das die Befreiungsgenehmigung beantragt wird. Zuständig ist in der Regel die Bundesnetzagentur.
Somit ist der Antrag für das Jahr 2011 umgehend vorzubereiten und noch dieses Jahr der Regulierungsbehörde vorzulegen, soll die Befreiung für dieses Jahr noch greifen.
Bei der Prüfung der Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen sowie der Antragstellung auf Befreiung von Netzentgelten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Benjamin Harms
13.10.2011 - Weiterbetrieb von explosionsgeschützten Drehstrommotoren nach der Umstellung auf 400V-Netzspannung
Die erfolgte Umstellung der Netzspannung von 380V auf 400V kann Auswirkungen auf explosionsgeschützte Drehstrommotoren haben, die vormals noch mit 380V betrieben wurden.
Die Toleranz der Netzspannung im 400V-Netz darf ± 10 % betragen – es sind also bis zu 440V Netzspannung möglich. In Bezug auf den 380V Drehstrommotor wäre dies eine rund 115-%ige Auslastung. Da die elektrische Leistung ein Produkt der Spannung und der Stromstärke ist, führt eine Erhöhung der Spannung auch zur Erhöhung der elektrischen Leistung. Dies ist im Allgemeinen mit einer Temperaturerhöhung verbunden.
Für explosionsgeschützte Motoren sind also mit der Umstellung der Normspannung weitergehende sicherheitstechnische Bedenken verknüpft, die in Abhängigkeit von der Zündschutzart des Motors gravierend sein können.
Grundsätzlich gilt gemäß des technischen Regelwerks für Betriebssicherheit für Anlagen zur Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen, dass diese nach ihrer Änderung – als Änderung ist jede Maßnahme zu verstehen, bei der die Sicherheit der Anlage beeinflusst wird – nach § 14 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 3 BetrSichV auf ihren ordnungsgemäßen Zustand hinsichtlich der Gewährleistung des sicheren Betriebs zu prüfen sind. Dementsprechend kann für Arbeitsmittel in explosionsgefährdeten Bereichen Handlungsbedarf bestehen.
Gerne unterstützen wir Sie bei der Bewertung Ihrer betrieblichen Situation. Bei Interesse kontaktieren Sie uns per E-Mail (porkristl@bfu-ag.de)
Mit freundlichen Grüßen
Tobias Porkristl
08.08.2011 - Formen von Spritz- und Druckgießmaschinen als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie 2006/42/EG
Die neue Maschinenrichtlinie 2006/42/EG ist seit dem 29. Dezember 2009 in der Europäischen Union bei dem Inverkehrbringen von Maschinen in Europa verbindlich anzuwenden. In jüngster Zeit ist ein Streit hinsichtlich der Behandlung von Spritzgieß- und Druckgießformen nach der Maschinenrichtlinie entbrannt. Konkret geht es um die Frage, ob solche Formen als Maschinen im Sinne der Maschinenrichtlinie einzustufen seien und dementsprechend über ein CE-Kennzeichen sowie eine EG-Konformitätserklärung verfügen müssen.
Gern senden wir Ihnen eine kurze Stellungnahme mit Hintergründen zur aktuellen Diskussion sowie unserem Standpunkt zu. Falls Sie die Zusendung dieser Informationen wünschen, wenden Sie sich hierzu bitte an Ihren BfU-Ansprechpartner.
Mit freundlichen Grüßen
Dr. Ralf Hillwig
Durch die Pflicht der Bundesregierung die EG-Wasserrahmenrichtlinie und andere europäische Richtlinien umzusetzen, wurde die Neufassung des Wasserhaushaltsgesetzes notwendig. Dieses geschah durch das Artikelgesetz zur Neuregelung des Wasserrechts vom 06.08.2009. Das Wasserhaushaltsgesetz trat am 1. März 2010 in Kraft.
Dieses machte es notwendig, relativ kurzfristig die Umsetzungs- und Ausführungsverordnung VAwS auf Bundesebene in Kraft zu setzen. Das bedeutet, die bisher 16 verschiedenen Länder-VAwS, mit jedem einzelnen Bundesland abgestimmt, in die Bundes-VAwS, genannt VAUwS, zu überführen.
Da dieses umfassend zeitlich nicht möglich war, entschied sich die Bundesregierung für eine sehr schlanke Version der Bundesanlagenverordnung (VAUwS, in Kraft getreten am 10.04.2010), mit der Maßgabe im Text auf die neuen Fachbetriebsregelungen, die Betreiberpflichten bezüglich Einbau, Ausstellung, Instandhaltung, Reinigen und Überwachen des WHG, im § 62 hinzuweisen. Dieses waren bisher Regelungen aus den §§ 19 ff. WHG (alt).
Damit waren die Grundpflichten der Anlagenbetreiber weiter gesetzlich geregelt.
Die weiteren Pflichten der Anlagenbetreiber wurden vorübergehend sichergestellt durch den letzten Satz aus § 1 Abs. 2 VAUwS: „Im Übrigen gelten die landesrechtlichen Vorschriften.“ Damit gelten die Länder-VAwS weiter.
Stand der Entwicklung der umfassenden Bundes-VAwS (VAUwS):
Die Planung der Bundesregierung sah vor, schon zur Einführung des neuen WHG die VAUwS umzusetzen. Dies scheiterte wohl an der Vielzahl der Bundesländer. Ein erster geschlossener Entwurf lag Mitte 2010 vor. Nach mehreren Verschiebungen des Anhörungstermins der beteiligten Kreise (u. a. auch der BfU als Sachverständigenorganisation) wurde der Referentenentwurf vom 24.11.2010 diesen beteiligten Kreisen übermittelt mit dem Diskussionstermin zum 13.01.2011 im Hessischen Umweltministerium Wiesbaden.
Es werden eine Vielzahl von Änderungen zu den verschiedenen Länder-VAwS, auch gegenüber der bisherig recht weitgehenden hessischen VAwS, die in VAUwS-Endfassung eingehen sollen, erwartet. Die allgemein bedeutendste Änderung wird die wiederkehrende Prüfpflicht von oberirdischen B-Anlagen sein. Dieses betrifft auch die privaten Heizölverbraucheranlagen. Der Prüfzyklus soll 10 Jahre betragen. Weiter ist vorgesehen, die „Besitzstandswahrung“ hinsichtlich der technischen Ausgestaltung für alte Anlagen aufzuheben. Auch wird, wie bisher in der hessischen VAwS, für relevante Anlagen Löschwasserrückhaltung gefordert. Damit dürften auf alte bestehende Anlagen häufig Nachbesserungspflichten zukommen.
Der Verabschiedungszeitpunkt ist nicht vor Ende 2011, eher 2012, zu erwarten.
Wenn Sie noch weitere Fragen zu diesem Thema haben, sprechen Sie uns gern an.
Mit freundlichen Grüßen
Günter Schramm
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